Tanck Rechtsanwälte - Kanzlei für Erbrecht und Familienrecht - Beratung

Beratung
Testamentsgestaltung
Damit es im späteren Erbfall nicht zu ungewollten Ergebnissen und Streitigkeiten unter den Bedachten kommt, sollte die testamentarische Verfügung des zukünftigen Erblassers rechtlich und steuerlich so gestaltet werden, dass sie zu dem gewünschten Ziel führt. Neben der Testamentsform ist dabei insbesondere auf die Verwendung der richtigen juristischen Begriffe, die steuerlichen Auswirkungen und auch auf die sich überschneidenden Rechtsgebiete Internationales Recht, Gesellschaftsrecht und Sozialrecht zu achten. Ferner sollte der Testierende in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt werden. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, und dass der zukünftige Erblasser eine auf seine Lebenssituation zugeschnittene letztwillige Verfügung errichtet, die er eventuellen Änderungen auch problemlos anpassen kann.
Erbschaftsteuerrecht
Am 1.1.2009 ist das neue Erbschaftsteuerrecht in Kraft getreten. Seitdem werden alle Vermögenswerte mit dem Verkehrswert bewertet. Die Freibeträge wurden erhöht. Zum 1.1.2010 wurden zudem die Steuersätze in der Steuerklasse II geändert. Es gelten jetzt geringere Steuersätze.
Übersicht: Steuerklassen und Freibeträge
| Steuerklasse | Erbe | Freibetrag in Euro | |
|---|---|---|---|
| Alt | Neu | ||
| I | Ehegatte Kind, Stiefkind, Enkel (wenn Eltern verstorben) Enkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 307.000 205.000 51.200 | 500.000 400.000 200.000(Enkel) 100.000(Eltern und Großeltern) |
| II | Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichte/Neffe, Geschiedener Ehegatte, Stiefeltern Schwiegereltern/-kinder | 10.300 | >20.000 |
| III | Sonstige | 5.200 | 20.000 |
Übersicht: Steuersätze
| Wert des Erbes in Euro | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | II | III | |||||
| alt | neu | alt | neu | alt | neu | alt | neu |
| bis 52.000 | 75.000 | 7 | 7 | 12 | 15 | 17 | 30 |
| bis 256.000 | 300.000 | 11 | 11 | 17 | 20 | 23 | 30 |
| bis 512.000 | 600.000 | 15 | 15 | 22 | 25 | 29 | 30 |
| bis 5.113.000 | 6 Mio. | 19 | 19 | 27 | 30 | 35 | 30 |
| bis 12.783.000 | 13 Mio. | 23 | 23 | 32 | 35 | 41 | 50 |
| bis 25.585.000 | 26 Mio. | 27 | 27 | 37 | 40 | 47 | 50 |
| alles darüber | alles darüber | 30 | 30 | 40 | 43 | 50 | 50 |
Die Übertragung von Immobilien (Vorweggenommene Erbfolge)
Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen (z.B. Übergabe von Immobilien auf Kinder) sollte nach dem Grundsatz vorgegangen werden, dass der Übergeber abgesichert ist, er selbst liquide bleibt und seiner Versorgung ausreichend Rechnung getragen wird. Ist die Immobilie erst einmal übertragen, so kann sie grundsätzlich nicht einfach zurückverlangt werden. Der Übergeber sollte sich daher für gewisse Fälle ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, beispielsweise für den Fall, dass der Übernehmer vor ihm verstirbt oder in Vermögensverfall gerät. Damit der Übergeber hinreichend abgesichert ist, kann die Einräumung eines Nießbrauchsrechtes oder die Vereinbarung einer Rentenzahlung sinnvoll sein sowie für die Versorgung im Alter die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung.
Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen spielen in der Beratungspraxis eine große Rolle, da durch deren Abschluss Regelungen zum Güterrecht und mit der Scheidung verbundene Folgesachen im Vorfeld geregelt werden können. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen wurde klar gestellt, dass in diesem Bereich weiterhin grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, diese allerdings dort ihre Grenzen findet, wo Regelungen getroffen werden, die evident zu lasten einer Partei gehen und eine strukturelle Unterlegenheit einer Partei gegeben ist.

