Tanck Rechtsanwälte - Kanzlei für Erbrecht und Familienrecht - Prozessvertretung

Prozessvertretung
Erbprozesse
Unklare Testamente und Auslegungsschwierigkeiten führen dazu, dass die Frage, wer nach dem Eintritt eines Erbfalls Erbe geworden ist, häufig Gegenstand von Erbprozessen ist. Das Nachlassgericht ermittelt zwar im Erbscheinsverfahren den Erben und erteilt auch den Erbschein. Dies bewirkt aber keine endgültige Feststellung des Erbrechts der im Erbschein ausgewiesenen Personen. Bei Vorliegen einer ungewissen Rechtslage sollte daher parallel zum Erbscheinsverfahren eine Feststellungsklage zur endgültigen Klärung der Erbenstellung erhoben werden. Das rechtskräftige Feststellungsurteil ist auch für das Nachlassgericht bindend. Ein abweichender Erbschein kann nicht mehr erteilt werden.
Pflichtteilsprozesse
Die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind pflichtteilsberechtigt. Ihnen steht ein Pflichtteilsrecht zu, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, sprich enterbt wurden. Auch die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sie können den Pflichtteil geltend machen, wenn sie einerseits enterbt und andererseits zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Probleme bereitet im Rahmen von Pflichtteilsstreitigkeiten insbesondere die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren sowie die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte auf die Information durch den Erben angewiesen ist.
Klagen auf Erbauseinandersetzung
Können sich die Erben nicht einigen, wie der Nachlass unter ihnen zu teilen ist, muss die Erbteilung streitig vollzogen werden. Hiefür kann einer der Erben gegen seine die mit seinem Teilungsvorschlag nicht einverstandenen Erben Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan erheben. Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass bereits im Vorfeld ein Teilungsplan erstellt wurde, dem die anderen Erben nicht zugestimmt haben.
Teilungsversteigerung
Voraussetzung für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Teilungsreife liegt vor, wenn der Nachlass entsprechend der jeweiligen Erbquoten der einzelnen Miterben in Natur teilbar ist. Zur Vorbereitung der Klage müssen daher die Gegenstände, die nicht teilbar sind, versilbert werden, sofern sie nicht durch Testament oder Erbvertrag bereits einem der Miterben zugeordnet wurden.
Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des gemeinsamen Hauses erfolgen (getrennt von Tisch und Bett). Dies bringt allerdings häufig Streitigkeiten über den Trennungszeitpunkt mit sich, sodass der verlässlichste Zeitpunkt für die Trennung der Auszug eines Ehepartners ist. Während der Trennungszeit sind Fragen betreffend den Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, ggf. der Wohnungszuweisung, des Sorgerechts (Umgangsrechts) zu regeln. Aber in vielen Fällen ist es auch ratsam, unmittelbar nach der Trennung die Vermögenssituation zu klären und eventuell diesbezügliche Regelungen zu treffen.
Zugewinnausgleichsverfahren
Das Zugewinnausgleichsverfahren regelt die Vermögensauseinandersetzung des während der Ehezeit erworbenen Vermögens der Ehepartner. In den Zugewinnausgleich fallen auch Kapitallebensversicherungen. Eine besondere Behandlung erfahren nach § 1374 Abs 2 BGB Vermögenswerte die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Diese Vermögenswerte fallen nur mit einem etwaigen Wertzuwachs in den Zugewinn.
Unterhaltsverfahren
Das neue Unterhaltsrecht ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Inhaltlich wurde u.a. eine Regelung zur Rangfolge der Unterhaltsberechtigten sowie eine Regelung zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils getroffen. Der Gesetzgeber ist vom ursprünglichen Altersphasenmodell, wonach der betreuende Elternteil bei verheirateten Paaren bis zum Alter von acht Jahren des Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, zwischenzeitlich abgerückt. Der Gesetzgeber hat nunmehr geregelt, dass gleich ob verheiratet oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebend, der betreuende Elternteil nach der Trennung ab dem 3. Lebensjahr des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Lediglich kindbezogene oder elternbezogene Gründe, die von dem betreuenden Elternteil darzulegen und zu beweisen sind, können gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen.

