Tanck Rechtsanwälte - Kanzlei für Erbrecht und Familienrecht - Vorsorgeregelung

Vorsorgeregelung
Vorsorgevollmacht
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine eigenen Angelegenheit nicht mehr selbstverantwortlich regeln, wird für ihn regelmäßig eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Die Einrichtung einer Betreuung kann durch Errichtung einer so genannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird ein Dritter bevollmächtigt, die Rechtsgeschäfte zu erledigen, die der Vollmachtgeber selbst nicht mehr wahrnehmen kann.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung sollte errichtet werden, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Die Errichtung einer Betreuungsverfügung vermeidet die Einrichtung einer amtlichen Betreuung nicht. Mit einer Betreuungsverfügung kann jedoch bereits im Vorfeld festgelegt, welche Person im Falle der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Volljährige im Voraus festlegen, wie sei bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Am 1.9.2009 sind die Neuregelungen zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Bis zu diesem Termin war insbesondere die Frage der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung umstritten.

